ORISO Dokumentation
DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung)

2 Schwellwertanalyse

Vor der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (nachfolgend „DSFA") ist zu prüfen, ob die Verarbeitungstätigkeit voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und …

Vor der Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung (nachfolgend „DSFA") ist zu prüfen, ob die Verarbeitungstätigkeit voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat und die DSFA damit nach § 35 KDG (Art. 35 DSGVO) verpflichtend ist. Die Prüfung erfolgt zweistufig: zunächst über die beiden Vorfragen (Muss-Liste der zuständigen Aufsicht sowie Regelbeispiele), sodann anhand der zehn Prüffragen, die den Kriterien der Arbeitsgruppe nach Art. 29 (WP 248) entsprechen.

2.1 Vorfragen

VorfrageNormAntwort
Ist die Verarbeitung in der Liste der Verarbeitungsvorgänge aufgeführt, für die die zuständige Aufsicht eine DSFA zwingend vorsieht („Muss-Liste")?§ 35 Abs. 5 KDG (Art. 35 Abs. 4 DSGVO)☐ Ja ☒ Nein
Ist ein Regelbeispiel erfüllt, bei dem das Gesetz ein hohes Risiko vermutet?§ 35 Abs. 4 KDG (Art. 35 Abs. 3 DSGVO)☒ Ja ☐ Nein

Das Regelbeispiel ist erfüllt, weil die Verarbeitung besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des § 11 KDG (Art. 9 DSGVO) — insbesondere Gesundheitsdaten, Angaben zum Sexualleben, zur religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung — in erheblichem Umfang zum Gegenstand hat und sich zugleich an einen teilweise besonders schutzbedürftigen Personenkreis richtet.

Hinweis zum Compliance-Preset. Unter der Datenschutz-Grundverordnung verläuft der Herleitungspfad abweichend: Eine Online-Beratung mit Krisen- und Gesundheitsbezug über digitale Kanäle ist regelmäßig bereits in den Muss-Listen der zuständigen Landesdatenschutzbehörden aufgeführt, sodass die erste Vorfrage dort zu bejahen ist. Das Ergebnis der Schwellwertanalyse bleibt in beiden Regimen dasselbe; nur die Begründungskette wechselt.

2.2 Prüffragen

Es gilt die Entscheidungsregel: Werden zwei oder mehr Fragen bejaht, ist die Durchführung einer DSFA erforderlich.

#PrüffrageAntwort
1Werden betroffene Personen bewertet oder eingestuft (Scoring, Profiling)?☐ Ja ☒ Nein
2Erfolgen automatisierte Entscheidungen mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung?☐ Ja ☒ Nein
3Findet eine systematische Überwachung betroffener Personen statt?☐ Ja ☒ Nein
4Werden vertrauliche, höchstpersönliche oder besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet?☒ Ja ☐ Nein
5Erfolgt die Verarbeitung in großem Umfang?☒ Ja ☐ Nein
6Werden Datensätze abgeglichen oder zusammengeführt?☐ Ja ☒ Nein
7Sind schutzbedürftige betroffene Personen betroffen bzw. wirken mehrere Verantwortliche zusammen?☒ Ja ☐ Nein
8Werden innovative Technologien in neuartiger Weise eingesetzt?☐ Ja ☒ Nein
9Führt die Verarbeitung dazu, dass betroffene Personen an der Ausübung eines Rechts gehindert werden?☐ Ja ☒ Nein
10Erfolgt die Verarbeitung an öffentlich zugänglichen Orten?☐ Ja ☒ Nein

Zu Frage 4. Gegenstand der Beratung sind ihrer Natur nach vertrauliche Inhalte; je nach Fachbereich sind Gesundheitsdaten, Angaben zu Suchtmittelgebrauch, Schwangerschaft, familiärer Gewalt oder Suizidalität zu erwarten. Der Erhebungsumfang wird je Fachbereich über die Konfiguration der Beratungsart gesteuert (unter anderem Alter, Geschlecht, Bundesland, Suchtmittel, Beratungsanlass); die Plattform speichert diese Angaben strukturiert neben der Beratungssitzung. Ergänzend werden mit den Beratungsthemen kategorisierende Angaben verarbeitet, die für sich genommen bereits einen Rückschluss auf den Beratungsanlass zulassen.

Zu Frage 5. Die Plattform ist als mandantenfähiges Angebot für eine Vielzahl von Trägern, Beratungsstellen und Fachbereichen ausgelegt; die Zahl der registrierten Ratsuchenden, der Beratungsstellen und der aktiven Beratenden ist in Kapitel 3 mit Stichtag ausgewiesen. Bereits die Größenordnung der erreichten Personen spricht für ein erhöhtes Risiko.

Zu Frage 7. Es wirken mehrere Verantwortliche zusammen (Plattformbetreiber, Träger und Beratungsstellen, vgl. Kapitel 5). Zugleich richten sich einzelne Fachbereiche ausdrücklich an schutzbedürftige Personengruppen, insbesondere an Minderjährige und junge Erwachsene sowie an Personen in akuten Krisen- und Abhängigkeitslagen.

Zu Frage 8 — Abgrenzung. Die eingesetzten Verfahren (Matrix-Protokoll mit Olm-/Megolm- Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, WebRTC-Videokommunikation über eine selbst betriebene Medienvermittlung, zentrales Identitätsmanagement) sind etablierte, quelloffene und in breitem Einsatz befindliche Standardverfahren. Sie werden hier nicht in neuartiger Weise, sondern bestimmungsgemäß verwendet; die Frage wird daher verneint. Ihr Einsatz wirkt risikomindernd und ist in Kapitel 6 im Einzelnen beschrieben.

Zu Frage 3 — Abgrenzung. Eine systematische Überwachung findet nicht statt: Es werden weder Tracking- oder Analysedienste noch Werbenetzwerke, externe Schriftarten oder Drittanbieter-Skripte eingesetzt; im Browser der Nutzer:innen wird keinerlei Produkt- oder Fehlertelemetrie erhoben. Ehrlichkeitshalber ist gleichwohl festzuhalten, dass die Plattform betriebsbedingt Verhaltens- und Anwesenheitsmetadaten verarbeitet — Lesezeitpunkte von Benachrichtigungen, Online-Status (Presence) im Chat-Dienst, Lesebestätigungen und Aktivitätszeitpunkte —, ohne dass diese zu einer Bewertung oder Überwachung einzelner Personen zusammengeführt würden. Die betreffenden Verarbeitungen und die vorgesehenen Minimierungsmaßnahmen sind in den Abschnitten 6.10, 6.12 und 6.14 dargestellt.

2.3 Ergebnis

Drei der zehn Prüffragen sind zu bejahen; damit ist die Schwelle der Entscheidungsregel überschritten. Eine DSFA ist durchzuführen. Maßgeblich sind die zu erwartenden besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach § 11 KDG (Art. 9 DSGVO), der große Umfang der Verarbeitung sowie das Zusammenwirken mehrerer Verantwortlicher bei einem teilweise besonders schutzbedürftigen Personenkreis. Die vorliegende DSFA setzt diese Pflicht um.

Der Ergebnisabsatz ist zugleich der Ort, an dem der Betreiber seine eigene Bewertung des verbleibenden Risikos festhält; die betreiberspezifische Fassung wird über den Freitext-Slot resultParagraph gepflegt.

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