ORISO Dokumentation
DSFA (Datenschutz-Folgenabschätzung)

8 Schutz der Betroffenen — Betroffenenrechte 8.4 bis 8.10

Die Betroffenenrechte nach §§ 14 ff. KDG (Art. 12 ff. DSGVO) können bei jedem gemeinsam Verantwortlichen geltend gemacht werden; die interne Zuteilung regelt die Vereinbarung …

Die Betroffenenrechte nach §§ 14 ff. KDG (Art. 12 ff. DSGVO) können bei jedem gemeinsam Verantwortlichen geltend gemacht werden; die interne Zuteilung regelt die Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit. Die nachfolgenden Abschnitte beschreiben je Recht, was technisch möglich ist und was technisch nicht möglich ist. Diese Trennung ist bewusst so scharf gezogen: Die durchgängige Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, die weitgehende Datenminimierung und das Selbstlöschungsmodell erweitern die Rechte der Betroffenen an mehreren Stellen erheblich, setzen ihnen an anderen Stellen aber eine technische Grenze, die auch mit organisatorischem Aufwand nicht zu überwinden ist.

Die Abschnitte 8.1 (Identitätsüberprüfung), 8.2 (Besonderheiten bei anonymer Nutzung), 8.3 (Datenschutzhinweise) und 8.11 (Datenweitergabe an Ermittlungsbehörden) sind betreiberspezifisch und werden vom Verantwortlichen gepflegt; für 8.1, 8.3 und 8.11 stehen vorausgefüllte Entwürfe bereit.

8.4 Recht auf Auskunft (§ 17 KDG / Art. 15 DSGVO)

Technisch möglich. Der Plattformbetreiber kann über die bei ihm gespeicherten Stamm- und Systemdaten Auskunft erteilen. Dies sind im Wesentlichen: das systemgenerierte Pseudonym, eine etwaig hinterlegte E-Mail-Adresse, die Postleitzahl, die Zuordnung zu Beratungsstelle und Fachbereich, die gewählten Beratungsthemen und fachbereichsbezogenen Angaben, die Zeitpunkte der Registrierung sowie der Zustimmung zu Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweisen, der Status der Zwei-Faktor-Authentisierung, Spracheinstellung und Benachrichtigungseinstellungen, die Metadaten der Beratungssitzungen (Anlage, Zuweisung, Archivierung), die Einträge im Benachrichtigungsverlauf sowie die zu ihrer Person geführten Protokolleinträge des Fallübergabeverfahrens.

Technisch nicht möglich. Über die Inhalte der Beratungskommunikation — Nachrichten, Dateien, Sprachnachrichten, Video- und Audiogespräche — kann der Plattformbetreiber keine Auskunft erteilen. Sie liegen ausschließlich als Chiffrat vor; die zur Entschlüsselung erforderlichen Schlüssel befinden sich allein auf den Endgeräten der Gesprächsbeteiligten (Abschnitt 6.9). Der Betreiber kann diese Inhalte weder lesen noch ausleiten noch in eine Auskunft aufnehmen. Ratsuchende haben die Inhalte demgegenüber in ihrer Anwendung vollständig und jederzeit vor Augen; die Auskunft über den Beratungsinhalt erfolgt damit faktisch durch die Anwendung selbst und, soweit erforderlich, durch die beratende Stelle.

Ehrlich zu benennende Grenze. Zwei Bestände verdienen besondere Erwähnung, weil sie Daten über eine ratsuchende Person außerhalb ihres eigenen Beratungsraums enthalten: die Team-Besprechung, in der Berater:innen eine noch nicht angenommene Anfrage untereinander erörtern, und der Begründungsfreitext des Fallübergabeverfahrens. Beide sind der ratsuchenden Person nicht sichtbar. Der Übergabefreitext ist beim Verantwortlichen im Klartext verfügbar und daher auskunftsfähig; die Inhalte der Team-Besprechung sind es aus denselben kryptografischen Gründen nicht wie die Beratungsinhalte selbst — auskunftsfähig sind insoweit nur die Metadaten (Bestehen des Raums, Zeitpunkt, teilnehmende Fachkräfte). Für den Auskunftsanspruch bedeutet dies: Die Auskunft ist zu erteilen, sie kann den Inhalt der kollegialen Erörterung aber nicht umfassen. Diese Einschränkung ist im Auskunftsschreiben ausdrücklich zu benennen; sie darf nicht durch eine pauschale Formulierung verdeckt werden.

Verfahrenshinweis. Da die Auskunft die Identität der antragstellenden Person voraussetzt, die Plattform diese aber bewusst nicht kennt, ist die Identitätsprüfung nach Abschnitt 8.1 vorgelagert und praktisch nur über die Beratungsstelle zu leisten.

8.5 Recht auf Berichtigung (§ 18 KDG / Art. 16 DSGVO)

Technisch möglich. Ratsuchende können ihre E-Mail-Adresse, ihr Passwort, die Spracheinstellung, die Benachrichtigungseinstellungen und den zweiten Faktor selbst und unmittelbar in der Anwendung ändern. Beratende und administrative Rollen lassen Namensangaben, dienstliche E-Mail-Adresse, Abwesenheitshinweis und Zuordnungen über ihre Administration ändern.

Praktisch begrenzt. Die übrigen Angaben sind entweder systemseitig erzeugt (das Pseudonym, die Kontokennung) oder dokumentieren die tatsächliche Systemnutzung (Zeitstempel, Sitzungsstatus, Protokolleinträge). Solche Dokumentationsdaten sind einer Berichtigung nicht zugänglich, weil eine Änderung den dokumentierten Vorgang unrichtig machen würde; sie unterliegen stattdessen der Löschung nach Fristablauf. Die Postleitzahl ist änderbar, ihre inhaltliche Richtigkeit wird systemseitig ohnehin nicht geprüft.

Technisch nicht möglich. Eine Berichtigung von Beratungsinhalten durch den Plattformbetreiber ist ausgeschlossen. Ratsuchende können eigene Nachrichten jedoch selbst löschen und neu senden; das ist der praktisch wirksamere Weg.

8.6 Recht auf Löschung (§ 19 KDG / Art. 17 DSGVO)

Technisch möglich — besonders datenschutzfreundlich ausgestaltet. Ratsuchende können einzelne Nachrichten sowie ihr gesamtes Konto selbstständig und unmittelbar löschen; einer Antragstellung beim Verantwortlichen bedarf es dafür nicht. Die Kontolöschung durchläuft ein Schutzfenster von 48 Stunden mit ausschließlich lesendem Zugriff — es dient dem Schutz vor Fehlbedienung — und wird anschließend automatisiert vollzogen. Der Löschlauf entfernt Identitätskonto, Chat-Konto (einschließlich ausdrücklichem Löschkennzeichen und Bereinigung der Räume auf dem Chat-Server), Sitzungen und Sitzungszusatzdaten, Themen- und Supervisionszuordnungen, Fallübergabe-Anträge, Agenturzuordnungen, den Eintrag in der Pseudonym-Registrierung, mobile Gerätekennungen und schließlich den Kontodatensatz. Anonyme Konten werden ohne Zutun der betroffenen Person nach kurzer Frist automatisiert gelöscht.

Beratende werden im Rahmen ihrer Einführung darauf hingewiesen, dass Beratungsdaten jederzeit und ohne Ankündigung durch die ratsuchende Person entfernt werden können.

Technisch nicht möglich. Der Serverbetreiber kann eine einzelne Nachricht innerhalb eines verschlüsselten Verlaufs nicht identifizieren und daher nicht gezielt löschen; er kann jedoch vollständige Räume samt Medien entfernen. Die Löschung einzelner Nachrichten erfolgt deshalb ausschließlich durch die betroffene Person selbst in der Anwendung.

Ehrlich zu benennende Grenzen.

  1. Nicht erfasste Bestände. Der Konto-Löschlauf erfasst derzeit nicht: den In-App-Benachrichtigungsverlauf, serverseitig gespeicherte Nachrichtenentwürfe, die pseudonymisierte Nachrichtenstatistik der Beratenden, das Archiv versendeter Einladungs-Mails, das Prüfprotokoll der Inaktivitätsbenachrichtigungen sowie eine aus der Migration verbliebene Zuordnungstabelle zwischen Person und Chat-Raum. Das Schließen dieser Lücken ist als Maßnahme geführt (Abschnitt 6.18); bis dahin ist die Löschung nicht vollständig und darf nicht als solche beschrieben werden.
  2. Verweisdatensatz nach der Löschung. Nach dem Vollzug verbleibt ein Verweisdatensatz mit der vollständigen früheren Kontokennung, damit Verweise in fortbestehenden Datensätzen aufgelöst werden können. Der Personenbezug überdauert damit die Löschung. Für diesen Datensatz ist eine Frist festzulegen oder die Kennung ihrerseits zu pseudonymisieren.
  3. Sicherungen. Gelöschte Daten bestehen bis zum Ablauf der Sicherungsfristen (30 Tage Vollsicherung, sieben Tage fortlaufende Protokollsicherung des Chat-Dienstes) in den Sicherungen fort. Das ist bei zeitlich gestaffelten Sicherungen üblich und im Löschkonzept auszuweisen.
  4. Protokoll- und Nachweisdaten. Protokoll- und Nachweisdaten mit eigener Rechtsgrundlage und eigener Frist sind von Löschanträgen ausgenommen (Abschnitt 7.5).
  5. Beratende. Konten Beratender können während der aktiven Tätigkeit nicht gelöscht werden; maßgeblich ist insoweit die Beendigung des Tätigkeitsverhältnisses beim Träger.
  6. Team-Besprechungs-Archiv. Der geschlossene Besprechungsraum bleibt lesend erhalten; eine Aufbewahrungsfrist ist festzulegen.
Belege aus dem Code — Abschnitt 8.6 1
  1. Live-Prüfung offen

    Die Selbstlöschung läuft über den Anwendungsdienst, nicht über eine Funktion des Identitätsmanagements.

    • ORISO-Helm/charts/keycloak/keycloak-resources/realm.jsonGitHub

8.7 Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (§ 20 KDG / Art. 18 DSGVO)

Technisch nicht umsetzbar in der eigentlichen Form. Eine Kennzeichnung von Daten als „nur gespeichert, aber nicht verarbeitet" sieht die Plattform nicht vor; eine solche Kennzeichnung wäre bei Ende-zu-Ende-verschlüsselten Inhalten auch wirkungslos, weil der Verantwortliche sie ohnehin nicht verarbeitet.

Technisch möglich als funktionale Entsprechung. Zur Verfügung stehen: die Aussetzung des Löschvorgangs für drei bis höchstens zwölf Monate mit dokumentiertem Grund — sie hält den Bestand unverändert, ohne ihn zu löschen —, das Lesefenster von 48 Stunden im Löschlauf, in dem keine schreibende Verarbeitung mehr stattfindet, sowie die Sperrung oder Löschung des Kontos über den Verantwortlichen. Für Beratende steht zusätzlich die vorübergehende Deaktivierung des Kontos zur Verfügung; sie ist die praktisch nächstliegende Entsprechung einer Einschränkung.

Ratsuchende können ihr Konto selbst nicht sperren, sondern nur löschen. Ein Antrag auf Einschränkung ist daher an den Verantwortlichen zu richten, der die Sperrung veranlasst.

8.8 Recht auf Datenübertragbarkeit (§ 22 KDG / Art. 20 DSGVO)

Technisch möglich. Die auf Einwilligung gestützten Stammdaten (Pseudonym, E-Mail-Adresse, Postleitzahl, Themen- und Fachbereichszuordnung, freiwillige Zusatzangaben, Zeitpunkte der Zustimmungen) lassen sich in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format bereitstellen.

Technisch nicht möglich. Ein maschinenlesbarer Export der Beratungsinhalte durch den Verantwortlichen scheidet aus, weil dieser sie nicht entschlüsseln kann. Ratsuchende können die Inhalte in ihrer Anwendung vollständig einsehen und auf ihrem Endgerät sichern; eine serverseitig erzeugte Ausleitung existiert nicht. Ein clientseitiger Export der entschlüsselten Historie ist als mögliche Produktmaßnahme zu prüfen, derzeit jedoch nicht umgesetzt. Die Einschränkung ist die unmittelbare Kehrseite der Verschlüsselung — sie ist der Preis für einen Schutz, der ohne sie nicht bestünde, und wird daher offen ausgewiesen statt beschönigt.

Für Beratende ist das Recht regelmäßig nicht einschlägig, weil ihre Daten weder auf Einwilligung noch auf einem mit ihnen geschlossenen Vertrag mit dem Plattformbetreiber beruhen.

8.9 Recht auf Widerspruch (§ 23 KDG / Art. 21 DSGVO)

Praktisch enger Anwendungsbereich. Der Widerspruch richtet sich gegen Verarbeitungen auf Grundlage berechtigter Interessen. Bei Ratsuchenden betrifft dies allein die technischen Nutzungs- und Betriebsdaten (Abschnitt 7.2 Absatz 1). Diese sind für den Betrieb zwingend erforderlich; ein Widerspruch führte dazu, dass die Plattform nicht mehr genutzt werden kann. Er läuft damit auf die Beendigung der Nutzung — und damit auf das Löschungsrecht nach Abschnitt 8.6 — hinaus. Verarbeitungen zu Werbe- oder Marketingzwecken, gegen die ein voraussetzungsloser Widerspruch bestünde, finden nicht statt.

Bei Beratenden überwiegen regelmäßig zwingende schutzwürdige Gründe des Verantwortlichen, weil ohne Konto, Rollenzuordnung und Protokollierung weder Beratung noch deren Nachweisbarkeit möglich sind. Ein Widerspruch ist im Einzelfall zu prüfen, insbesondere bei der Tätigkeitsstatistik (Abschnitt 6.15), bei der die Abwägung wegen des Leistungsbezugs sorgfältig zu dokumentieren ist.

8.10 Recht auf Widerruf der Einwilligung (§ 8 Abs. 6 KDG / Art. 7 Abs. 3 DSGVO)

Technisch möglich und unmittelbar wirksam. Der Widerruf kann gegenüber der Beratungsstelle oder gegenüber dem Plattformbetreiber erklärt werden. Da die Registrierung und die Beratung auf Einwilligung beruhen, entzieht der Widerruf ihnen die Grundlage; er wird durch die Löschung des Kontos unmittelbar vollzogen, die die betroffene Person selbst auslösen kann. Teilwiderrufe sind für die freiwilligen Zusatzangaben möglich: Die E-Mail-Adresse und die Zwei-Faktor-Authentisierung lassen sich jederzeit selbst entfernen.

Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt. Für Beratende ist das Widerrufsrecht nicht einschlägig, weil ihre Datenverarbeitung nicht auf Einwilligung beruht (Abschnitt 7.3).

Nachweis der Einwilligung — offener Punkt. Die Zustimmung zu Nutzungsbedingungen und Datenschutzhinweisen wird mit Zeitstempel gespeichert. Für einen Teil des Registrierungsflusses ist eine ausschließlich clientseitige Prüfung der Bestätigung dokumentiert; ein serverseitig erzwungener Nachweis ist zur Erfüllung der Nachweispflicht nach § 8 Abs. 2 KDG (Art. 7 Abs. 1 DSGVO) sicherzustellen. Dieser Punkt ist als Maßnahme geführt.

8.12 Zusammenfassende Bewertung je Recht

RechtNorm KDG (DSGVO)Umsetzbarkeit
Auskunft§ 17 KDG (Art. 15)eingeschränkt — Stamm- und Systemdaten ja, Beratungsinhalte technisch nicht
Berichtigung§ 18 KDG (Art. 16)eingeschränkt — änderbare Felder selbst pflegbar, Dokumentationsdaten nicht berichtigungsfähig
Löschung§ 19 KDG (Art. 17)weitgehend — Selbstlöschung von Nachrichten und Konto; benannte Restbestände offen
Einschränkung§ 20 KDG (Art. 18)eingeschränkt — nur Sperrung, Löschaussetzung oder Deaktivierung
Datenübertragbarkeit§ 22 KDG (Art. 20)eingeschränkt — Stammdaten exportierbar, Beratungsinhalte nicht
Widerspruch§ 23 KDG (Art. 21)praktisch kaum einschlägig — Betriebsdaten zwingend erforderlich
Widerruf§ 8 Abs. 6 KDG (Art. 7 Abs. 3)vollständig — unmittelbar durch Selbstlöschung vollziehbar

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